Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Folgende Bedingungen gelten für alle Aufträge zwischen Britta Biermann (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Auftrag-geber/der Auftraggeberin (nachfolgend nur Auftraggeber genannt). Das Angebot wendet sich ausschließlich an Unternehmer. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn dieser zuvor ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

2. Leistungsumfang und Bindung bei Angeboten

2.1 Das vereinbarte Honorar beinhaltet ausschließlich den vom Auftragnehmer im Angebot angegebenen Leistungsumfang innerhalb eines gegenseitig anerkannten Briefings. Die Abstimmung erfolgt i.d.R. auf Basis eines Textmanuskriptes mit zwei Korrekturläufen sowie eines Layouts und eines Reinlayouts mit einer briefingkonformen Korrekturphase. Das einmalige Erstellen von PDF-Dateien nach dem X3-Standard bei der Übergabe von Druckdateien ist im Honorar enthalten. Weitere Korrekturen werden zusätzlich nach Aufwand zu den geltenden Stundensätzen berechnet.

2.2 Korrekturen, die zu Änderungen des Umfangs führen, setzen die entsprechenden Angebotsteile und deren Beauftragung nachträglich außer Kraft. Die Honorare und Auslagen werden dann vom Auftragnehmer nachkalkuliert oder dem Aufwand entsprechend berechnet. Das Angebot behält vier Wochen seine Gültigkeit.

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen des Auftragnehmers dürfen ohne dessen schriftliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Details – ist unzulässig. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zusätzlich zu der für die Designleistung fälligen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der Vergütung zu zahlen.

3.2 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, verbleiben das Urheberrecht und die Nutzung für Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien beim Auftragnehmer. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

3.3 Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

3.4 Sofern der Auftraggeber eine Miturheberschaft erworben hat, verzichtet er auf seine Rechte aus § 8 Abs. 2 bis 4 UrhG.

3.5 Der Auftragnehmer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung sowie öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe, falls nicht anders vereinbart, immer als Urheber zu nennen, bei Webprojekten insbesondere auch durch einen Hinweis mit einem Link zu seiner eigenen Webseite. Verletzt oder verweigert der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer zusätzlich zu der geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

3.6 Es bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, für den Fall, dass der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden möchte.

3.7 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und/oder Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen.

3.8 Die Entwürfe werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, jedoch nicht auf Ähnlichkeit mit eingetragenen Marken überprüft – diese juristische Leistung muss, falls gewünscht, durch z.B. einen Anwalt erbracht werden.

4. Vergütung und Storno

4.1 Die Höhe der Vergütung geht aus dem Kostenvoranschlag, bzw. dem Angebot oder dem vereinbarten Stundensatz hervor. Die vereinbarten Preise sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen.

4.2 Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Bei Angebotsbeträgen ab 1.000,00 EUR erfolgt die Rechnungsstellung, falls nicht anders vereinbart, in zwei Teilen: Die erste Hälfte wird nach der Erstpräsentation abgerechnet. Die zweite Hälfte wird nach dem Projektende mit der Schlussrechnung abgerechnet.

4.3 Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, anfallende Mehrkosten, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind und bei Auftragserteilung trotz der gebotenen Sorgfalt nicht voraussehbar waren, gesondert in Rechnung zu stellen, sofern sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen, für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.

4.5 Sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, wird die Vergütung in den Angeboten in Euro angegeben. Wenn das Angebot ausdrücklich eine andere Währung bestimmt, unterliegt dieser den Wechselkursschwankungen im Zeitraum zwischen der Auftragserteilung und der Bezahlung des Auftraggebers. Sollten Wechselkursschwankungen eintreten und dem Auftragnehmer dadurch zusätzliche Kosten entstehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss nicht absehbar sind, hat der Auftragnehmer das Recht diese Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben. Zusätzliche Kosten müssen dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt und in die nächste Rechnung mit aufgenommen werden.

4.6 Die Stornierung eines Auftrages ist grundsätzlich unzulässig und bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Sollte der Auftragnehmer einer Stornierung zustimmen, ist der Auftraggeber zum Wertersatz verpflichtet. Der Wertersatz bemisst sich nach der bisher erbrachten Leistung gemäß dem Angebot oder nach Stundensatz. Der Anspruch des Auftragnehmers auf weitergehenden Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

5. Fremd-, Zusatz-, und technische Nebenkosten

5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen des Auftraggebers zu bestellen. Rechnungen für Fremdleistungen werden an den Auftraggeber weitergeleitet und müssen direkt vom Auftraggeber beglichen werden.

5.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

5.3 Bildrecherchen, Bildrechte, Fotoaufnahmen und die dafür notwendige Organisation, Illustrationen, Bildbearbeitung sowie alle technischen Vorkosten für die Produktion wie Scans, Proofs, Farbausdrucke, Übersetzungen und Lektorat, Hosting und Webadressen, Anwenderschulungen, Miete für externe Datenquellen, Datenversand, Reisekosten und Botenfahrten etc. sind – falls im Angebot nicht anders erwähnt – nicht Bestandteil des Angebots und werden vom Auftragnehmer nach Aufwand berechnet. Die finale Endkontrolle der Medien obliegt dem Auftraggeber, für Grafik- bzw. Textfehler oder generelle Fehlproduktionen nach Freigabe durch den Auftraggeber ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

6. Herausgabe und Bereitstellung von Daten

6.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass ihm Datenträger und Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6.2 Bei Webprojekten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Daten, die dieser benötigt, um die Webseite zu aktualisieren und die Inhalte zu bearbeiten. Das Datenformat und die Art der Datenträger bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Auftragnehmer ein geeignetes Datenformat und einen geeigneten Datenträger wählen.

6.3 Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden.

6.4 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

6.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler an Datenträgern und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

6.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Texte oder sonstige Arbeitsmaterialien zu liefern. Sollte er entgegen dieser Verpflichtung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer haftet nicht für in den Entwürfen enthaltene Aussagen über Leistungen oder Produkte des Auftraggebers.

7. Lieferung und Verzug

7.1 Für die Lieferung der Ergebnisse bzw. Teillieferungen gelten die im Angebot beschriebenen Fristen. Werden Leistungen aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht termingerecht erbracht, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen.

7.2 Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Erbringung der Leistung notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten.

7.3 Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Auftragnehmer der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

7.4 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von dem Auftragnehmer nicht zu vertretender Betriebsstörungen, auch bei einem Subunternehmer, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit.

7.5 Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat der Auftragnehmer das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

7.6 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich im Fall säumiger Zahlungen auch das Recht vor, die Leistungen zurückzubehalten.

8. Korrektur und Produktionsüberwachung

8.1 Korrekturen werden vor Ausführung der Vervielfältigung bzw. Onlineschaltung mit dem Auftragnehmer abgestimmt. Nach Freigabe des Entwurfs zur Produktion, Vervielfältigung bzw. Onlineschaltung hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Umsetzung weiterer Korrekturen. Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen bzw. technischen Umsetzungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung vom Auftragnehmer insoweit entfällt.

8.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Produktionsüberwachung nur, wenn er dieser vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Bei der Produktionsüberwachung (ohne Anwesenheit des Auftraggebers) entscheidet der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

8.3 Der Auftraggeber kann das Produktionsergebnis (z.B. bei Printprodukten) nur mitbestimmen, wenn er selbst bei der Produktion anwesend ist. Dies kann vorher mit dem Auftragnehmer vereinbart werden. Bei Abwesenheit des Auftraggebers während der Produktion, kann das Produktionsergebnis nicht auf Grund von Produktionsschwankungen, wie zumutbarer Farbschwankungen oder leichter Formatänderungen abgelehnt werden.

9. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überreicht der Auftraggeber dem Auftragnehmer zwei einwandfreie Muster unentgeltlich als Belegmuster.

10. Haftung und Gewährleistung

10.1 Der Auftragnehmer haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.2 Die Haftung ist außer bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vereinbarte Vergütung begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.

10.3 Die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 geltend sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

10.4 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und Designarbeiten, die dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen werden. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

10.6 In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

10.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber des Auftragnehmers zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Auftragnehmers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

10.8 Falls nicht anders vereinbart, liegen administratorische Tätigkeiten wie z.B. sicherheitsrelevante Servereinstellungen, die Datensicherung und Aktualisierung bei Einrichtung eines Content Management Systems in Webprojekten nach Übergabe beim Auftraggeber. Trotz sorgfältiger Ausführung der Arbeiten ist es nicht möglich, Angriffe von außen komplett auszuschließen. Der Auftraggeber ist darüber informiert und stellt den Auftragnehmer dahingehend frei.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Beauftragung. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten dafür zu tragen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.2 Sofern es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Nutzungsvertrag und diesen AGB entstehenden Streitigkeiten.

12.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.